Betriebsrat gründen kann jeder Arbeitnehmer, wenn er ein paar wichtige Dinge beachtet.

Einen Betriebrat zu gründen ist nicht unmöglich, man sollte nur einige grundsätzliche Dinge beachten. Zuerst einmal sollte man prüfen ob der Betrieb in dem man einen unbefristeten Arbeitvertrag hat, betriebsratsfähig ist. Es müssen also zwischen 10 und 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer unbefristet in dem Betrieb beschäftigt sein, dann kann ein einköpfiger Betriebsrat gewählt werden. Sind mehr Arbeitnehmer beschäftigt ist die Anzahl der Betriebsratsmitglieder entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 9 anzupassen.

Vorsicht: Es gibt ein paar Klippen, die man besser beachten sollte. Klappe halten gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber Kollegen die zum Chef rennen und plappern. Sucht Euch möglichst Kolleginnen und Kollegen aus die vertrauenvoll schweigen können. Alle Besprechungen die der Betriebsratsgründung dienen, sollten nach Feierabend außerhalb des Betriebes stattfinden. Wenn der Arbeitgeber zu früh Wind davon bekommt das ihr sein Direktionsrecht einschränken wollt dann reagiert er sauer. Erst wenn alle Vorbereitungen in trockenen Tücher sind sollte der Arbeitgeber informiert werden. Wie die Information stattfindet ist sehr sorgfältig zu prüfen. Wer dabei Fehler macht scheitert schon bevor es überhaupt losgeht. Deshalb holt Euch Unterstützung bei einer Gewerkschaft oder bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht (der kostet Geld). Wenn es nur ein Gewerkschaftsmitglied gibt, hat die Gewerkschaft Zutritt zum Betrieb und kann tätig werden.       


Wir haben uns bei der Gründung unseres Betriebsrats bei der zuständigen Gewerkschaft Unterstützung geholt. Das war auch gut so!

Durch Einholung von Informationen bei einer Gewerkschaft haben wir es schließlich mit tatkräftiger Unterstützung geschafft, einen Wahlvorstand zu gründen.
Nur zwei Monate später hatten wir eine eigene gewählte Arbeitnehmervertretung.

Natürlich kann man sich auch an freie Institute wenden, die ebenfalls Hilfe anbieten. Eine Gewerkschaft ist nicht zwingend notwendig. Empfehelen kann ich die Zusammenarbeit mit einer Gewerkschaft auf jeden fall. Man braucht einfach Unterstützung und Rückendeckung weil nicht alles reibungslos verläuft. Welcher Arbeitgeber läßt sich schon gerne sein Direktionsrecht einschränken. Eionschüchterungsversuche sind nicht selten, sehr oft knicken mutige Kolleginnen und Kollegen ein, wenn der Arbeitgeber Stress macht.

Bei Anfragen Mail an: hlaser@web.de

Wir wollten einen Betriebsrat.
Die Kollegen waren schon seit langem unzufrieden mit der Schichteinteilung. Auch bei der Urlaubsregelung gab es immer wieder Probleme mit dem Arbeitgeber. Es gab immer wieder Auseinandersetzungen wegen der Ungleichbehandlung durch den Arbeitgeber. Willkürliche Versetzungen und nicht nachvollziehbare Entscheidungen wurden immer wieder mit dem sog. "Direktionsrecht" argumentiert. Da haben wir uns einfach zusammen gesetzt und einen Wahlvorstand zur Betriebsratswahl gegründet. Danach ging alles fast ganz problemlos. Jetzt können wir in unserer Firma mitbestimmen. Alle Betriebsräte haben Kündigungsschutz und können auch deshalb frei mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Welche Aufgaben hat der Betriebsrat eigentlich?
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Beschäftigten bei Einstellungen in Lohn und Gehaltsfragen sowie bei Kündigungen und vielen weiteren Themenbereichen vor der Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Arbeitsbedingungen sind mit dem Betriebsrat so zu gestalten, daß sie die Bedingungen aus Recht und Gesetz sowie nach den Tarifverträgen erfüllen.

Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?
Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb ab mindestens zehn Beschäftigten (einschl. Auszubildende, Aushilfen usw.) gewählt werden. Die Betriebsratswahl darf vom Arbeitgeber nicht behindert oder verboten werden.

Alle Arbeitnehmer benötigen eigentlich eine Arbeitnehmervertretung:
Es gibt immer wieder unterschiedliche Auffassungen zwischen der Firma und der Belegschaft um z.B.

  • den Lohn bzw. das Gehalt,
  • die Arbeitszeiten,
  • die Lage des Urlaubes usw.

Bei den vielen unterschiedlichen Interessen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten können sich die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nur schwer allein durchsetzen. Der Betriebsrat jedoch vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb. Der Betriebsrat ist also „einseitiger" Vertreter der Interessen der Belegschaft. 

Die Rechte des Betriebsrates
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), als Grundlage der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat, regelt die Bahnen, in denen Interessenvertretung stattfindet. Um dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, steht dem Betriebsrat ein Instrumentarium von Rechten zur Verfügung:

  • Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über alle die Angelegenheiten (Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben usw.), die die Interessen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise - negativ oder positiv - berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren.
  • Darüber hinaus werden dem Betriebsrat in bestimmten Fällen Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte eingeräumt.
  • Der Betriebsrat kann auch „Rechtswege" beschreiten, wenn es zwischen ihm und dem Arbeitgeber zu keiner Einigung kommt, oder der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats mißachtet oder verletzt (Einigungsstellenverfahren, Arbeitsgerichtsverfahren, Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren).  

Das kann ein Betriebsrat erreichen:

  • Der Betriebsrat kann und muß die Verschlechterungen der Situation der Beschäftigten abwehren.
  • Der Betriebsrat kann bei Versetzung, Abmahnung, Kündigung usw. etwas für die Belegschaft tun.
  • Der Betriebsrat bestimmt u. a. bei Ein- und Umgruppierungen, bei Lohn- und Gehalt, bei der Festlegung von Leistungslohn und -gehalt, bei der Zahlung von Zulagen und der Vergütung von Überstunden mit.
  • Der Betriebsrat hat auch darüber zu wachen, daß die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
  • Der Betriebsrat kann Maßnahmen, die der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber beantragen.
  • Er hat auch die Aufgabe, die Belange besonders schutzbedürftiger Personen (z.B. Schwerbehinderte), der Jugendlichen, der älteren Arbeitnehmer und der ausländischen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu Vertreten.
  • Er kann die Regelung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber festlegen.
  • Der Betriebsrat kann bei der Urlaubsplanung mitbestimmen.
  • Der Betriebsrat hat auch ausdrücklich die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern.

Der Betriebsrat kann "Betriebsvereinbarungen" mit der Firma aushandeln Stellvertretend für alle Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber u.a. zu folgenden Fragen Betriebs-Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber vereinbaren:

  • Welche Entlohnungsformen gelten im Betrieb? (Akkord, Prämie, Zeitlohn oder andere Arbeitsentgelte)
  • Gibt es leistungsorientiertes Gehalt?
  • Wie sehen die Vorgabezeiten und Akkord- oder Prämienausgangslöhne aus?
  • Gibt es Zulagen zum Lohn oder Gehalt und wie sehen die Zahlungskriterien aus?
  • Wie wird die Arbeitszeit im Betrieb geregelt?
  • Gibt es Überstunden oder Kernarbeit?
  • Wie wird die berufliche Bildung gestaltet?
  • Wie können Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle verhindert werden?

Habt Ihr noch Fragen zur Betriebsratsgründung ?
Hier ist mein Mailbriefkasten!
Also, sollte in Eurer Firma noch kein Betriebsrat bestehen, solltet Ihr Euch mit einigen Kollegen und Kolleginnen zusammen setzen und miteinander beraten, ob es sinnvoll ist, einen Betriebsrat zu bilden. Was in Tausenden von Betrieben bereits selbstverständlich ist, sollte auch in Eurer Firma möglich sein. Wenn Ihr unsicher seit, laßt Euch von einer Gewerkschaft unverbindlich beraten! Keine Angst ! Wenn Ihr einen Wahlvorstand bildet und die Betriebsratswahlen einleitet, haben alle Beteiligten einen Kündigungschutz. Ihr könnt aus diesem Grund nicht entlassen werden! Noch Fragen ?
Ich helfe gern!

 

1. Betriebsratsarbeit während der Freizeit?

Betriebsratstätigkeit sollte grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden
Über mangelnde Arbeit werden Sie sich nicht zu beklagen haben: Betriebsratssitzungen, die Vorbereitung darauf, Gespräche mit Mitarbeitern, Mitarbeit in Ausschüssen, Telefonate, Schreibkram und vor allem: lernen, kompetent werden, um sachkundig mitreden und mitentscheiden zu können.
All das zusätzlich zum "eigentlichen" Job, der bei Ihnen sicher bisher auch keine Langeweile aufkommen ließ. Betriebsratsarbeit nach Feierabend? Überstunden ohne Ende statt Erholung und Familienleben?

Soweit darf es nicht kommen. Der Gesetzgeber hat vorgesorgt und den Arbeitgeber verpflichtet, Sie für erforderliche Betriebsratstätigkeiten von Ihren beruflichen Verpflichtungen freizustellen. Gegebenenfalls muß er die Verteilung der Arbeit neu organisieren, um Sie zu entlasten.

"Betriebsratsarbeit" ist jedoch kein Freibrief für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Die Freistellung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die der Gesetzgeber fetsgelegt hat.

Arbeitsbefreiung für erforderliche Betriebsratstätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG)
Das Betriebsratsamt bringt zusätzliche Aufgaben und Verpflichtungen, die Sie in Ihren Arbeitsalltag "einbauen" müssen.
§ 37 Abs. 2 BetrVG will die Durchführung der Betriebsratsaufgaben dadurch sichern, daß die Verpflichtung zur beruflichen Arbeitsleistung beschränkt wird.

Erforderliche Betriebsratsarbeit soll Vorrang haben vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.
Dem ist normalerweise dadurch Rechnung getragen, daß das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben von der Arbeit freigestellt wird.

Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit abgemessen Rücksicht nehmen.

Es ist davon auszugehen, daß ein Betriebsratsmitglied die Betriebsratsaufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit durchführen soll.

Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergibt sich für den Arbeitgeber die Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Betriebsratsmitglieder für ihre Betriebsratsarbeit regelmäßig nur während der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.

Der Betriebsrat braucht keine Zustimmung des Arbeitgebers, wenn er seinen Betriebsratsaufgaben nachgehen will. Er muß sich allerdings an seinem Arbeitsplatz ab- und wieder zurückmelden. Die Abmeldung hilft dem Arbeitgeber, die Arbeitseinteilung zu erleichtern und den Arbeitsausfall des Betriebsratsmitglieds zu überbrücken.

2. Debattier-Club oder wirkungsvolle Interessenvertretung?

Von wem hängt das wohl ab ?
Gesetz und Rechtsprechung bieten eigentlich alles, was der Betriebsrat braucht, um seine Arbeit vernünftig gestalten zu können. Also hängt es wohl vom Betriebsrat selber ab.

Ein Betriebsrats-Gremium, das vorwiegend aus Kopfnickern, Kopfschüttlern oder Lust-Diskutierern besteht, ansonsten aber die Arbeit dem/der Betriebsratsvorsitzenden überläßt, wird kaum eine wirkungsvolle Interessenvertretung der Arbeitnehmer/-innen darstellen.
Dabei kann es so einfach sein: Das Betriebsratsgremium nutzt seine ihm gesetzlich zustehenden Mittel, organisiert seine Arbeit im Betriebsrat sowie in den Ausschüssen, so daß alle Betriebsratsmitglieder sinnvoll an der Arbeit beteiligt werden.Informieren Sie sich im folgenden, wie sich der Gesetzgeber das gedacht hat.

Betriebsratsvorsitz, Betriebsausschuß, weitere Ausschüsse
Ansprechpartner des Arbeitgebers bei Maßnahmen, die ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats vorsehen, ist grundsätzlich der/die Betriebsratsvorsitzende. Im Falle der Verhinderung vertritt ihn/sie der/die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Wenn der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber Erklärungen abgeben will, gilt Entsprechendes.
Man kann daher sagen:
Der/die Betriebsratsvorsitzende ist Ohr und Mund des Betriebsrats.
Vor allem hat der/die Betriebsratsvorsitzende die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen, wie z. B. Vorbereitung der Betriebsratssitzung, Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber, Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden aus der Belegschaft.

In Betrieben mit neun oder mehr Mitgliedern des Betriebsrats wählt der Betriebsrat den Betriebsausschuß, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führen soll.

3. Mauscheln geht nicht!

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Betriebsratsarbeit zur "Mauschelei" wird.
Um eine korrekte Beteiligung aller Betriebsratsmitglieder zu gewährleisten, gibt es klare Regelungen für die Betriebsratssitzungen.
Nur in diesen können nämlich ordnungsgemäße Beschlüsse gefaßt werden. In kleineren Betrieben, wo jeder jeden kennt,
läßt sich vieles "unter der Hand" regeln, unkompliziert und rasch.
Manchmal auch nach dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Doch: Vorsicht! Betriebsratsbeschlüsse können rechtlich wirksam nur in Betriebsratssitzungen gafaßt werden. Die rechtliche Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen hängt davon ab, wie die Sitzung einberufen wird, ob die Teilnehmer rechtzeitig geladen wurden und wie die Tagesordnung formuliert wird.

4. Wegen Krankheit verschoben!

"Heute können wir in unserer BR-Sitzung keine Beschlüsse fassen, weil unser Betriebsratsmitglied Karl krank ist." Kann und darf das so sein? Eindeutig - nein!
Auch für den Fall der Verhinderung hat der Gesetzgeber vorgesorgt.
Wenn ein "ordentliches" Betriebsratsmitglied verhindert ist, an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, kommt das Ersatzmitglied zum Einsatz, damit der "BR-Wagen" stets weiter fahren kann.
Das Ersatzmitglied steht also immer Gewehr bei Fuß.  Kommt es zum Einsatz, nimmt es für diesen Zeitraum alle Rechte und Pflichten eines "ordentlichen" Betriebsratsmitglieds wahr-
einschließlich des einjährig nachwirkenden Kündigungsschutzes.

5. Beschlossen und verkündet!

Betriebsräte fassen in ihren Sitzungen Beschlüsse.
Sie tun das im Auftrag der Belegschaft. Wer´s genau nimmt beim Beschluß, spart sich später viel Verdruss! Wo´s um unterschiedliche Interessen geht, kann es Streit geben: in der Regel zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, unter Umständen aber auch im Betriebsrat selbst.
Vor Gericht kann dann die Frage entscheident sein, ob die Form- und Verfahrensregeln exakt eingehalten wurden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Einigungsstelle


Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht für die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zwischen der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
Falls sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, dann kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, die erneut versuchen wird, eine Einigung zu erreichen.
Ist dies erfolglos, dann muß die Einigungsstelle die Streitfrage verbindlich entscheiden. Der Spruch der Einigungsstelle kann allerdings auf Antrag in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren überprüft werden.